Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen: Club der Göttinger Wirtschaft e.V.

2. Er hat seinen Sitz in Göttingen. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Göttingen eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein ist ein Zusammenschluss von Unternehmen und Führungskräften der Wirtschaft sowie der Universität mit dem Zweck, die beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange seiner Mitglieder zu unterstützen.

2. Der Verein ist politisch und religiös neutral und steht in allen seinen Belangen auf demokratischer Grundlage.

3. Zur Zweckverfolgung wird der Verein u.a. gesellschafts- und wirtschaftsrechtliche sowie soziale und kulturelle Themen zur Diskussion aufgreifen, wirtschaftliche Veranstaltungen durchführen. Erfahrungs- und Gedankenaustausch unter den Mitgliedern fördern und pflegen, u.a. auch bei geselligen Veranstaltungen.

4. Die Verfolgung von erwerbswirtschaftlichen Zwecken ist ausgeschlossen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder Beiträge noch Anteile des Vermögens zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen einer durch die Mitgliederversammlung zu bestimmenden Organisation zu, die ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgt und die es unmittelbar und ausschließlich für diesen Zweck zu verwenden hat.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder können alle natürlichen Personen werden.

2. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist berechtigt, einen Antrag auf Aufnahme ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

3. Der Verein kann Ehrenmitgliedschaften vergeben. Das Vorschlagsrecht steht jedem Mitglied des Vereins zu. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.

4. Dem Ehrenmitglied stehen die gleichen Rechte und Pflichten mit Ausnahme von § 5 zu.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn er seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz schriftlicher Mahnung mit Androhung des Ausschlusses nicht nachkommt oder schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt.

4. Das Mitglied ist von der Ausschlussabsicht schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten. Dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme vor Erlass des Beschlusses zu geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die nächste reguläre Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss.

5. Das Erfordernis der schriftlichen Erklärung ist mit Zusendung einer E-Mail erfüllt.

§ 5 Mitgliederbeiträge

1. Es werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Über die Höhe der Mitgliederbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

2. Die Jahresbeiträge sind zu Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres fällig.

3. Der Vorstand kann Jahresbeiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 6 Organe des Vereines

Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b.) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c.) Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes;
d.) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;

2. In allen unterjährlichen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung für den Verein soll der Vorstand eine Beschlussfassung des Beirates herbeiführen.

3. Die Mitgliederversammlung beschließt in der Jahreshauptversammlung über Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung.


§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Bei Einverständnis der Mitgliederversammlung darf eine Blockwahl erfolgen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger berufen. Dies gilt auch, wenn ein Vorstandsmitglied sein Amt vorzeitig niederlegt.

§ 10 Beschlüsse des Vorstandes

1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied einberufen werden.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens zwei seiner Mitglieder. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstandsvorsitzende.

§ 11 Beirat

1. Der Beirat wird vom Vorstand ernannt.

2. Der Beirat unterstützt den Vorstand in seiner Arbeit.

§ 12 Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

2. Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung gemäß Ziffer 1 unterliegen:

a.) die Genehmigung der Jahresrechnung,
b.) die Entlastung des Vorstandes,
c.) Wahl des Vorstandes,
d.) die Wahl eines Kassenprüfers,
e.) die Festsetzung des Jahresbeitrages,
f.) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes,
g.) die Berufung zum Ehrenmitglied

3. Eine ¾ Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder bedarf es bei der Beschlussfassung über:
a.) Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins,
b.) Abberufung eines Mitgliedes des Vorstandes

§ 13

1. Einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Das Erfordernis der Schriftform ist durch E-Mail-Versand erfüllt. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Anschrift gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

2. Die Mitgliederversammlung ist in der Regel als Präsenzveranstaltung durchzuführen. In begrün­deten Ausnahmefällen kann allerdings eine virtuelle Mitgliederversammlung oder auch eine Hybridversammlung (Präsenzveranstaltung mit der Möglichkeit der virtuellen Zuschaltung) ab­gehalten werden. Hierüber entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen. Begrün­dete Ausnahmefälle sind insbesondere Pandemien oder andere Ereignisse von solcher Schwere und Ausmaß, dass ein persönliches zusammentreffen aus Gründen der körperlichen Unver­sehrtheit, Gesundheit oder der Sicherheit nicht angezeigt erscheint. Den Mitgliedern ist in der Einladung mitzuteilen, ob es sich um eine virtuelle Mitgliederversammlung handelt bzw. eine Hybridveranstaltung. Die Gründe sind hierbei zu erläutern. Wenn sich die Gründe erst nach Absendung der Einladung ergeben, ist unverzüglich im Rahmen einer Umladung den Mitglie­dern hierüber Mitteilung zu machen. Abstimmungen auf einer virtuellen Mitgliederversammlung oder einer Hybridveranstaltung können per Brief, per E-Mail oder digital bzw. durch Handzei­chen oder Stimmkarte durchgeführt werden. Die Form der Abstimmung wird im Vorfeld vom Vorstand festgelegt und den Mitgliedern in der Einladung mitgeteilt.

3. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

4. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung, von einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

6. Der Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden von einem von dem jeweils im Einzelfall gemäß § 12 Abs. 3 legitimierten Versammlungsleiter zu bestimmenden, in der Versammlung anwesenden Mitglied protokolliert. Die Richtigkeit des Protokolls wird durch die Unterschrift des das Protokoll führenden Mitgliedes und des Versammlungsleiters bestätigt.

§ 14

1. Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, die mit der Beitrittserklärung kundgegebenen persönli­chen Daten, sowie auch später mitgeteilte Änderungen, für Zwecke der Verwaltung und Orga­nisation des Vereins in eigenen EDV-Systemen zu speichern. Die Vorstandsmitglieder sind nicht berechtigt die Daten für andere Zwecke als die des Vereins zu nutzen. Bei Wechsel des Vorstandes werden diese Daten an den neuen Vorstand weiter gegeben.

2. Die Mitglieder werden auf der Internetseite des Vereins mit: Name, Anschrift, Verlinkung zur eigener Internetseite und E-Mail-Adresse eingetragen. Mitglieder, die keine Aufnahme in die auf der Internetseite des Vereins veröffentlichte Mitgliederliste wünschen, haben dieses dem Vor­stand schriftlich mitzuteilen.

3. Weitere rechtlich erforderliche Regelungen zum Datenschutz werden bei Bedarf auf der Inter­netseite veröffentlicht.

§ 15

Diese Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Göttingen, den 05.05.2022

Eintragung im Vereinsregister